Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2. Der Kanton Aargau hat keine Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdegegner obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, im Übrigen ist es gestützt auf Art. 64 BGG gutzuheissen. Entsprechend sind keine Kosten zu erheben ( Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Nach Art. 68 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdegegner vom Kanton Aargau Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung. Aufgrund der unentgeltlichen Verbeiständung ist diese praxisgemäss an seinen Rechtsvertreter auszubezahlen.