5. 5.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe betreffend, teilweise gutzuheissen. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde (teilweise) gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Im vorliegenden Fall ist die Angelegenheit spruchreif und kann sofort sowie endgültig zum Abschluss gebracht werden. Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 3 ist aufzuheben und insoweit anders zu fassen, als die (bedingte) Geldstrafe neu auf 180 Tagessätze festzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.