Folgerichtig nimmt die Vorinstanz in einem weiteren Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vor. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Grundlagen einer unmassgeblichen Würdigung unterzogen oder ihr Ermessen missbraucht hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist mit Blick auf die vorliegenden Anlasstaten auch nicht ersichtlich. Am Ganzen ändert im Übrigen nichts, dass die auszusprechende Geldstrafe neu 180 Tagessätze beträgt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.