allerdings lägen auch keine Vorstrafen vor. Zusammenfassend stünden sich nicht unerhebliche öffentliche Interessen an der Anordnung der Landesverweisung des Beschwerdegegners und ebenso nicht unerhebliche private Interessen desselben am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber und hielten sich die Waage. Folglich überwögen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdegegners "im Ergebnis gerade noch nicht", womit die Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung erfüllt seien. 4.3. Das Absehen von einer Landesverweisung hält vor Bundesrecht stand: