Es lägen damit Katalogtaten von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch - "wenn schliesslich aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze der Tagessätze" - im ausgesprochenen Strafmass widerspiegle. Es bestünden zwar für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdegegners angesichts der Taten über rund acht Jahre hinweg und der fehlenden nachhaltigen Einsicht sowie aufrichtigen Reue gewisse Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung; allerdings lägen auch keine Vorstrafen vor.