Beim mehrfach versuchten Betrug sei angesichts der Nichtangabe von Vermögenswerten, was bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu einem (zusätzlich) anzurechnenden Vermögensverzehr als Einnahmen geführt hätte, von einem sehr leichten bis leichten Taterfolg auszugehen. Es lägen damit Katalogtaten von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch - "wenn schliesslich aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze der Tagessätze" - im ausgesprochenen Strafmass widerspiegle.