Andererseits habe der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruhe, einen finanziellen Nachteil bewirkt. Am Erhalt beziehungsweise an der zweckkonformen Verwendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems bestehe ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Der (Sozialversicherungs-) Betrug als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden wiegten vergleichsweise schwer.