4.1. 4.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wurden, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). 4.1.2. Gemäss Art.