Die Vorinstanz hält denn auch fest, dass eine Erhöhung (der Einsatzstrafe) "die maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten" würde. Unter diesen Umständen durfte sie die Gesamtstrafe nicht ausgehend von 180 Tagessätzen (um 30 Tagessätze) kürzen (vgl. dazu Urteil 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2 im Zusammenhang mit dem Verbot der "reformatio in peius"). Die im vorliegenden Fall sich strafmindernd auswirkenden Täterkomponenten hätte sie vielmehr von der zumindest gedanklich asperierten Gesamtstrafe abziehen müssen, sodass die finale (Geld-) Strafe bei 180 Tagessätzen zu stehen kommt. Insoweit ist die Beschwerde begründet.