In diesem Punkt verfehlt die Beschwerde ihr Ziel. Wie die Beschwerdeführerin hingegen zu Recht beanstandet, lässt die Vorinstanz bei der Gewichtung der Täterkomponenten unberücksichtigt, dass sie bereits die Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug auf 180 Tagessätze festgelegt und die Gesamtstrafe nur deshalb bei dieser Strafhöhe belässt, weil sie dem Höchstmass der Geldstrafe entspricht. Die Vorinstanz hält denn auch fest, dass eine Erhöhung (der Einsatzstrafe) "die maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten" würde.