49 Abs. 1 StGB dies zulässt. Inwiefern es sich vorliegend aufgedrängt hätte, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht überzeugend auf. Auch wenn die zahlreichen Delikte zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sein mögen, ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung der Vorinstanz bundesrechtswidrig wäre. In diesem Punkt verfehlt die Beschwerde ihr Ziel.