Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen sei, bleibe es bei einer (maximal zulässigen) Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Schliesslich prüft die Vorinstanz die Täterkomponenten, welche sie im Umfang von 30 Tagessätzen strafmindernd berücksichtigt. Die Vorinstanz folgt damit der dargelegten konkreten Methode bei der Gesamtstrafenbildung, indem sie zunächst die Strafart (und zumindest gedanklich die Einzelstrafen) für die konkret zu beurteilenden Delikte bestimmt und danach aus den einzelnen Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe bildet, soweit Art. 49 Abs. 1 StGB dies zulässt.