In einem zweiten Schritt setzt sie die Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug als "qua Verschulden" konkret schwerste Straftat auf 180 Tagessätze fest, wobei sie in Relation zum Strafrahmen und unter Berücksichtigung der vom Betrug erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem leichten Verschulden ausgeht. Sie erwägt sodann, dass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Delikte, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen wäre. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen sei, bleibe es bei einer (maximal zulässigen) Geldstrafe von 180 Tagessätzen.