Die Vorinstanz hält einleitend fest, der Beschwerdegegner sei nicht vorbestraft und es seien auch sonst keine Gründe ersichtlich, dass - "sofern schuldangemessen" - nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In einem zweiten Schritt setzt sie die Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug als "qua Verschulden" konkret schwerste Straftat auf 180 Tagessätze fest, wobei sie in Relation zum Strafrahmen und unter Berücksichtigung der vom Betrug erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem leichten Verschulden ausgeht.