148a Abs. 1 StGB ahndet den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 3.2.2. Die Vorinstanz hält einleitend fest, der Beschwerdegegner sei nicht vorbestraft und es seien auch sonst keine Gründe ersichtlich, dass - "sofern schuldangemessen" - nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.