3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner des einfachen Betrugs (Deliktsbetrag Fr. 4'000.--), des mehrfachen versuchten Betrugs sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Deliktsbetrag rund Fr. 20'000.--) schuldig. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird ein Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 148a Abs. 1 StGB ahndet den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.