Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung ( BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers sowie vom Wortlaut von Art. 49 StGB ( BGE 144 IV 217 E. 3.6; vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.3).