3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe durch die Verurteilung des Beschwerdegegners zu einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe und durch die Festsetzung der Geldstrafe auf 150 Tagessätze Art. 47 ff. sowie Art. 50 StGB verletzt.