134 III 235 E. 2). Die Beschwerdeführerin stellt zwar bloss einen kassatorischen Antrag, indem sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz verlangt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich allerdings klar, dass die Beschwerde (unter anderem) in Bezug auf die Strafzumessung darauf abzielt, zumindest eine Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu erwirken. Insoweit ist dem Erfordernis eines Antrags in der Sache Genüge getan.