Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt wird. Das Obergericht und A.________ wurden zur Vernehmlassung, beschränkt auf die Strafzumessung, eingeladen. Ersteres hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne darin einen Antrag zu stellen. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.