C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 3, 4, 5 (obergerichtliche Verfahrenskosten) und 6 (erstinstanzliche Verfahrenskosten) des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zur Neuzumessung der Strafe, zur Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a lit. e StGB sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit.