Es sprach A.________ schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 2). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'250.--, ersatzweise 38 Tage Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 3). Von einer obligatorischen Landesverweisung sah es ab (Dispositiv-Ziffer 4).