vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs frei. Hingegen sprach es ihn des Betrugs (wegen Verschweigens der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie von Bargeld von über Fr. 100'000.--) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) durch Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'625.-- und verwies ihn für fünf Jahre des Landes.