{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1047-2023_2025-07-04.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.07.2025_7B_1047/2023", "Checksum": "5683479e2cfc4b6526e19c618286ccfe"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1047/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.07.2025 7B_1047/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 04.07.2025 7B_1047/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 04.07.2025 7B_1047/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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So ist es vertretbar, dass sie angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners von über 30 Jahren, seiner bisherigen Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der durchschnittlichen beruflichen Integration einen schweren persönlichen Härtefall annimmt. Folgerichtig nimmt die Vorinstanz in einem weiteren Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vor. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Grundlagen einer unmassgeblichen Würdigung unterzogen oder ihr Ermessen missbraucht hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist mit Blick auf die vorliegenden Anlasstaten auch nicht ersichtlich. Am Ganzen ändert im Übrigen nichts, dass die auszusprechende Geldstrafe neu 180 Tagessätze beträgt.\nDie Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.\n5.\n5.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe betreffend, teilweise gutzuheissen. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde (teilweise) gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Im vorliegenden Fall ist die Angelegenheit spruchreif und kann sofort sowie endgültig zum Abschluss gebracht werden. Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 3 ist aufzuheben und insoweit anders zu fassen, als die (bedingte) Geldstrafe neu auf 180 Tagessätze festzusetzen ist.\nIm Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n5.2. Der Kanton Aargau hat keine Gerichtskosten zu tragen (\nArt. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdegegner obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, im Übrigen ist es gestützt auf\nArt. 64 BGG gutzuheissen. Entsprechend sind keine Kosten zu erheben (\nArt. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Nach\nArt. 68 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdegegner vom Kanton Aargau Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung. Aufgrund der unentgeltlichen Verbeiständung ist diese praxisgemäss an seinen Rechtsvertreter auszubezahlen. Dieser ist zudem im Umfang, in dem der Beschwerdegegner unterliegt, aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (\nArt. 64 Abs. 2 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\"3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf\nArt. 47 StGB,\nArt. 49 Abs. 1 StGB,\nArt. 34 StGB,\nArt. 42 Abs. 1 und 4 StGB,\nArt. 44 StGB und\nArt. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'250.00, ersatzweise 38 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.\"\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\n2.1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.\n2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n2.3. Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Fürsprecher Harold Külling, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.\n2.4. Fürsprecher Harold Külling wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 4. Juli 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Stadler"}