{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1047-2023_2025-07-04.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.07.2025_7B_1047/2023", "Checksum": "5683479e2cfc4b6526e19c618286ccfe"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1047/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.07.2025 7B_1047/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 04.07.2025 7B_1047/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 04.07.2025 7B_1047/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 04:55:53", "Checksum": "fa31213fa36f100697a79681df1b09ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.07.2025 7B_1047/2023\n\nArt. 13 BV und\nArt. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (\nBGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach\nArt. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (\nBGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.;\n144 IV 332 E. 3.3.2).\n4.1.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der \"öffentlichen Interessen an der Landesverweisung\". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgeblich auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).\n4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der 61-jährige Beschwerdegegner sei im heutigen Bosnien und Herzegowina geboren und erstmals 1989 als \"Saisonnier\" in die Schweiz gekommen. Auch wenn seine Integration insbesondere in gesellschaftlicher Hinsicht und damit zusammenhängend bezüglich der Sprachkenntnisse angesichts der jahrzehntelangen Anwesenheitsdauer unterdurchschnittlich ausfalle, sei nicht zu verkennen, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz habe, weshalb von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen sei.\nAndererseits habe der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruhe, einen finanziellen Nachteil bewirkt. Am Erhalt beziehungsweise an der zweckkonformen Verwendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems bestehe ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Der (Sozialversicherungs-) Betrug als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden wiegten vergleichsweise schwer. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der wesentliche Teil des Vermögensschadens im Rahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung mit rund Fr. 20'000.-- und damit einem Vergehen mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angefallen sei, während unter den (vollendeten) Betrug vergleichsweise \"nur\" rund Fr. 4000.-- fielen. Beim mehrfach versuchten Betrug sei angesichts der Nichtangabe von Vermögenswerten, was bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu einem (zusätzlich) anzurechnenden Vermögensverzehr als Einnahmen geführt hätte, von einem sehr leichten bis leichten Taterfolg auszugehen. Es lägen damit Katalogtaten von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch - \"wenn schliesslich aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze der Tagessätze\" - im ausgesprochenen Strafmass widerspiegle. Es bestünden zwar für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdegegners angesichts der Taten über rund acht Jahre hinweg und der fehlenden nachhaltigen Einsicht sowie aufrichtigen Reue gewisse Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung; allerdings lägen auch keine Vorstrafen vor.\nZusammenfassend stünden sich nicht unerhebliche öffentliche Interessen an der Anordnung der Landesverweisung des Beschwerdegegners und ebenso nicht unerhebliche private Interessen desselben am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber und hielten sich die Waage. Folglich überwögen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdegegners \"im Ergebnis gerade noch nicht\", womit die Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung erfüllt seien.\n4.3. Das Absehen von einer Landesverweisung hält vor Bundesrecht stand:"}