{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1047-2023_2025-07-04.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.07.2025_7B_1047/2023", "Checksum": "5683479e2cfc4b6526e19c618286ccfe"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1047/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.07.2025 7B_1047/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 04.07.2025 7B_1047/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 04.07.2025 7B_1047/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Die Vorinstanz hält einleitend fest, der Beschwerdegegner sei nicht vorbestraft und es seien auch sonst keine Gründe ersichtlich, dass - \"sofern schuldangemessen\" - nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In einem zweiten Schritt setzt sie die Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug als \"qua Verschulden\" konkret schwerste Straftat auf 180 Tagessätze fest, wobei sie in Relation zum Strafrahmen und unter Berücksichtigung der vom Betrug erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem leichten Verschulden ausgeht. Sie erwägt sodann, dass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Delikte, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen wäre. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen sei, bleibe es bei einer (maximal zulässigen) Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Schliesslich prüft die Vorinstanz die Täterkomponenten, welche sie im Umfang von 30 Tagessätzen strafmindernd berücksichtigt.\nDie Vorinstanz folgt damit der dargelegten konkreten Methode bei der Gesamtstrafenbildung, indem sie zunächst die Strafart (und zumindest gedanklich die Einzelstrafen) für die konkret zu beurteilenden Delikte bestimmt und danach aus den einzelnen Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe bildet, soweit Art. 49 Abs. 1 StGB dies zulässt. Inwiefern es sich vorliegend aufgedrängt hätte, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht überzeugend auf. Auch wenn die zahlreichen Delikte zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sein mögen, ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung der Vorinstanz bundesrechtswidrig wäre. In diesem Punkt verfehlt die Beschwerde ihr Ziel.\nWie die Beschwerdeführerin hingegen zu Recht beanstandet, lässt die Vorinstanz bei der Gewichtung der Täterkomponenten unberücksichtigt, dass sie bereits die Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug auf 180 Tagessätze festgelegt und die Gesamtstrafe nur deshalb bei dieser Strafhöhe belässt, weil sie dem Höchstmass der Geldstrafe entspricht. Die Vorinstanz hält denn auch fest, dass eine Erhöhung (der Einsatzstrafe) \"die maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten\" würde. Unter diesen Umständen durfte sie die Gesamtstrafe nicht ausgehend von 180 Tagessätzen (um 30 Tagessätze) kürzen (vgl. dazu Urteil 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2 im Zusammenhang mit dem Verbot der \"reformatio in peius\"). Die im vorliegenden Fall sich strafmindernd auswirkenden Täterkomponenten hätte sie vielmehr von der zumindest gedanklich asperierten Gesamtstrafe abziehen müssen, sodass die finale (Geld-) Strafe bei 180 Tagessätzen zu stehen kommt. Insoweit ist die Beschwerde begründet.\n4.\nDie Beschwerdeführerin rügt die bundesrechtswidrige Anwendung der Härtefallklausel bei der Landesverweisung.\n4.1.\n4.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wurden, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (\nBGE 146 IV 105 E. 3.4.1;\n144 IV 332 E. 3.1.3).\n4.1.2. Gemäss\nArt. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel von\nArt. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (\nArt. 5 Abs. 2 BV;\nBGE 149 IV 231 E. 2.1.1;\n146 IV 105 E. 3.4.2;\n144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (\nBGE 146 IV 105 E. 3.4.2;\n144 IV 332 E. 3.3.1).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von\nArt. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den \"schwerwiegenden persönlichen Härtefall\" in\nArt. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (\nBGE 146 IV 105 E. 3.4.2;\n144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (\nArt. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (\nBGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2).\nVon einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von\nArt. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in\n"}