{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1047-2023_2025-07-04.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.07.2025_7B_1047/2023", "Checksum": "5683479e2cfc4b6526e19c618286ccfe"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1047/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.07.2025 7B_1047/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 04.07.2025 7B_1047/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 04.07.2025 7B_1047/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (\nBGE 141 V 416 E. 4;\n138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).\nDas Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (\nArt. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (\nArt. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5;\n147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (\nBGE 146 IV 88 E. 1.3.1;\n141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (\nArt. 106 Abs. 2 BGG).\n2.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (\nArt. 42 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann gemäss\nArt. 107 Abs. 2 BGG grundsätzlich reformatorisch entscheiden. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung allein genügen daher nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (\nBGE 136 V 131 E. 1.2;\n134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (\nBGE 137 III 617 E. 6.2;\n137 II 313 E. 1.3;\n134 III 235 E. 2).\nDie Beschwerdeführerin stellt zwar bloss einen kassatorischen Antrag, indem sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz verlangt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich allerdings klar, dass die Beschwerde (unter anderem) in Bezug auf die Strafzumessung darauf abzielt, zumindest eine Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu erwirken. Insoweit ist dem Erfordernis eines Antrags in der Sache Genüge getan.\n3.\nDie Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe durch die Verurteilung des Beschwerdegegners zu einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe und durch die Festsetzung der Geldstrafe auf 150 Tagessätze\nArt. 47 ff. sowie Art. 50 StGB verletzt.\n"}