{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1047-2023_2025-07-04.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.07.2025_7B_1047/2023", "Checksum": "5683479e2cfc4b6526e19c618286ccfe"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1047/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.07.2025 7B_1047/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 04.07.2025 7B_1047/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 04.07.2025 7B_1047/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Juli 2025\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,\nGerichtsschreiber Stadler.\nVerfahrensbeteiligte\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,\nFrey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nA.________,\nvertreten durch Fürsprecher Harold Külling,\nBeschwerdegegner.\nGegenstand\nStrafzumessung; Landesverweisung,\nBeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 6. Juli 2023 (SST.2022.212).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 30. September 2021 Anklage gegen A.________ wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, begangen am 28. März 2011, 6. November 2013, spätestens ab 20. Oktober 2014 bis mindestens am 17. Juni 2019 sowie am 18. Juni 2019.\nDas Bezirksgericht Lenzburg stellte mit Urteil vom 17. Februar 2022 das Verfahren hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ein und sprach A.________ vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs frei. Hingegen sprach es ihn des Betrugs (wegen Verschweigens der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie von Bargeld von über Fr. 100'000.--) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) durch Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'625.-- und verwies ihn für fünf Jahre des Landes.\nB.\nA.________ und die Staatsanwaltschaft erklärten Berufung. Ersterer beantragte einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG sowie ein Absehen von einer Strafe, subeventualiter einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG sowie eine Verurteilung zu einer minimalen bedingten Geldstrafe, und ein Absehen von einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft verlangte einen vollumfänglichen Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.-- und eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre.\nMit Urteil vom 6. Juli 2023 stellte das Obergericht des Kantons Aargau das Verfahren in Bezug auf den (Betrugs-) Vorwurf vom 20. Oktober 2014 infolge Verjährung ein (Dispositiv-Ziffer 1). Es sprach A.________ schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 2). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'250.--, ersatzweise 38 Tage Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 3). Von einer obligatorischen Landesverweisung sah es ab (Dispositiv-Ziffer 4).\nC.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 3, 4, 5 (obergerichtliche Verfahrenskosten) und 6 (erstinstanzliche Verfahrenskosten) des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zur Neuzumessung der Strafe, zur Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a lit. e StGB sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nMit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt wird.\nDas Obergericht und A.________ wurden zur Vernehmlassung, beschränkt auf die Strafzumessung, eingeladen. Ersteres hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne darin einen Antrag zu stellen. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.\n"}