197 Abs. 1 lit. c StPO nicht durch. 6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Januar 2026 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Der Gerichtsschreiber: Mattle