Die Vorinstanz erkannte zu Recht keine Hinweise, wonach es sich bei der untersuchten Tat um einen besonders leichten Fall eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts handeln würde. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Schutz der gefährdeten Menschen unter den gegebenen Umständen höher zu gewichten war als der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, ist nicht zu beanstanden. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Überwachung werden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Die Beschwerdeführerin dringt somit auch mit der Rüge der Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. b und Art. 197 Abs. 1 lit.