Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter anderem überzeugend ausführt, drohte im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahmen eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen aufgrund des mutmasslich qualifizierten Betäubungsmittelhandels, in welchen die Beschwerdeführerin nach der bisherigen Untersuchung massgeblich involviert zu sein schien. Die Vorinstanz erkannte zu Recht keine Hinweise, wonach es sich bei der untersuchten Tat um einen besonders leichten Fall eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts handeln würde.