b und Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO. 5.2. Dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzig darauf abgestellt hätte, dass sich der Tatverdacht auf eine Katalogtat beziehe, entspricht nicht der Begründung des angefochtenen Entscheids. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter anderem überzeugend ausführt, drohte im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahmen eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen aufgrund des mutmasslich qualifizierten Betäubungsmittelhandels, in welchen die Beschwerdeführerin nach der bisherigen Untersuchung massgeblich involviert zu sein schien.