5. 5.1. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid auch die weiteren Voraussetzungen für die angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschwerdeführerin gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angeordnete Überwachung sei unverhältnismässig. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe einzig darauf abgestellt, dass sich der Tatverdacht auf eine Katalogtat beziehe, und zu Unrecht nicht gewürdigt, dass es sich bei der in Frage stehenden Tat - wenn überhaupt - höchstens um einen besonders leichten Fall einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle. Sie rügt eine Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. b und Art.