Wie die Vorinstanz erwägt, waren damals zwar die Struktur des Betäubungsmittelhandels noch nicht vollständig geklärt und die genaue Rolle der erwähnten Läuferin noch unklar. Nach dem Ausgeführten bestanden aufgrund des polizeilichen Sammelberichts vom 17. August 2023 zu diesem Zeitpunkt jedoch genügend Anhaltspunkte, um den dringenden Verdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG zu bejahen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach im Polizeibericht keine Verbindung zwischen ihr und der erwähnten Läuferin hergestellt werde, ändert daran nichts.