Auch die im Sammelbericht erwähnten, vom Polizeibeamten angestellten Nachforschungen bzw. gewonnenen Erkenntnisse zur Läuferin vermitteln den vertraulichen Informationen eine gewisse Glaubwürdigkeit. Unter den gegebenen Umständen durften die Strafverfolgungsbehörden die im Sammelbericht genannten Informationen aus vertraulichen Quellen als objektiv plausibel einstufen. Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Anordnung der umstrittenen Überwachungsmassnahmen noch am Beginn. Wie die Vorinstanz erwägt, waren damals zwar die Struktur des Betäubungsmittelhandels noch nicht vollständig geklärt und die genaue Rolle der erwähnten Läuferin noch unklar.