Immerhin erlauben sie jedoch eine gewisse Einordnung der aus den vertraulichen Quellen erhaltenen Informationen und verleihen sie diesen eine gewisse Glaubwürdigkeit. Das Gleiche gilt für die von der Vorinstanz erwähnten Strafregisterauszüge der Beschwerdeführerin, aus denen Vorstrafen ersichtlich sind (zwei Strafurteile aus dem Jahr 2017), selbst wenn es sich hierbei nicht um Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt. Auch die im Sammelbericht erwähnten, vom Polizeibeamten angestellten Nachforschungen bzw. gewonnenen Erkenntnisse zur Läuferin vermitteln den vertraulichen Informationen eine gewisse Glaubwürdigkeit.