Die Beschwerdeführerin solle so organisiert sein, dass sie den Kokainhandel zusammen mit ihrem Sohn betreibe. Die beiden hätten eine Läuferin, die gegenüber einem Kaffeehaus wohne und eine Reinigungsfirma betreibe. Schliesslich erwähnt der verfassende Polizeibeamte im polizeilichen Sammelbericht, die in der Information bezeichnete Läuferin habe durch ihn verifiziert und eine mögliche Person bestätigt werden können. Damit seien die der Polizei zugetragenen Informationen als sehr glaubwürdig zu qualifizieren. 4.4. Die Strafverfolgungsbehörden stützten sich für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit.