Urteil 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 3.1). 4.3. Der Sammelbericht der Kantonspolizei vom 17. August 2023 beschreibt die Beschwerdeführerin als polizeibekannte Milieufigur, die im Raum St. Gallen aktiv sei und diverse Etablissements betreibe. Die Beschwerdeführerin sei seit 2006 in den Registraturen der Kantonspolizei 32 mal verzeichnet, dies nahezu ausschliesslich wegen Polizeieinsätzen im Milieubereich. Gegen die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2008 wegen Menschenhandels ermittelt worden und sie sei im Jahr 2011 wegen Förderung der Prostitution verurteilt worden.