Zwar befreit die besondere Vertrauensposition der Polizei sie nicht generell davon, den Ursprung ihres Verdachts zumindest kurz zu erläutern. Im frühen Stadium der Ermittlungen und ohne Hinweise auf eine unzulässige Beweiserhebung muss die Staatsanwaltschaft jedoch davon ausgehen können, dass die in den Polizeiberichten enthaltenen Angaben, die eine Straftat melden, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Polizeibehörden erhoben wurden. Polizeiliche Berichte, die eine Zusammenfassung der durchgeführten Ermittlungen enthalten, sind nicht ohne Beweiskraft.