Urteil 7B_999/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Begründung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO kann sich insbesondere auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft, deren Überwachungsanordnung und die massgeblichen Verfahrensakten stützen. Hierzu gehören etwa Polizeiberichte, Notizen der Staatsanwaltschaft sowie Aussagen von Zeugen, Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten ( BGE 142 IV 289 E. 2.2.2; Urteile 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 3.1 und 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 402). Sofern sich der dringende Tatverdacht auf Aussagen stützt, müssen diese auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden.