269 Abs. 1 lit. a StPO und bringt vor, für die Anordnung bzw. Genehmigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs habe es an der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gefehlt. Die Beschwerdeführerin kritisiert namentlich, der dringende Tatverdacht werde unzulässigerweise auf im genannten polizeilichen Sammelbericht erwähnte Hinweise gestützt, deren Quellen im Bericht nicht näher bezeichnet würden. 4.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO haben das Bundesgericht und die Vorinstanzen keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.