4. 4.1. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht für die Begehung einer in Art. 269 Abs. 2 StPO genannten Straftat durch die Beschwerdeführerin, nämlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.121). Die Vorinstanz stützt sich hierfür wie bereits das um Genehmigung der Überwachung ersuchende Kantonale Untersuchungsamt und das Kantonale Zwangsmassnahmengericht in erster Linie auf einen Sammelbericht der Kantonspolizei vom 17. August 2023. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit.