272 Abs. 1 StPO). Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 274 StPO. Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten Person grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 StPO führen, wobei die Beschwerdefrist mit Erhalt der Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 279 Abs. 3 StPO).