Die Begründung des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung der aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschwerdeführerin war kurz, aber - wie die Vorinstanz richtig ausführt - ausreichend. Das Zwangsmassnahmengericht ging in der Begründung auf alle wesentlichen Punkte kurz ein, sodass die Beschwerdeführerin in der Lage war, den Entscheid bei der Vorinstanz anzufechten. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht verneint.