je mit Hinweisen). 2.3. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Dieser ist detailliert begründet und setzt sich mit den massgeblichen Fragen und den Einwänden der Beschwerdeführerin ausreichend auseinander, sodass diese in der Lage war, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Begründung des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung der aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschwerdeführerin war kurz, aber - wie die Vorinstanz richtig ausführt - ausreichend.