siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (für das Zwangsmassnahmengericht siehe auch Art. 274 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach dieses über das Gesuch auf Überwachungsmassnahmen innert fünf Tagen seit der Anordnung mit kurzer Begründung entscheidet). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.