2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid unzureichend begründet und sei nicht ausreichend auf die von ihr vorgetragenen Einwände eingegangen. Bereits die Genehmigung der Überwachungsmassnahmen durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht sei ungenügend begründet gewesen, was die Vorinstanz zu Unrecht verneint habe. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 274 Abs. 2 StPO. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit.