C. Gegen den Entscheid der Anklagekammer erhebt A.________ am 1. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid und die Genehmigung zur aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sei die Vorinstanz anzuweisen, ihren Entscheid im Sinne der Beschwerde abzuändern. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: