B. Am 5. Juni 2025 informierte das Kantonale Untersuchungsamt A.________, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und Anklage beim Gericht erhoben werde. Gleichentags informierte es A.________ über die durchgeführte Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Gegen die Anordnung bzw. Genehmigung der aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs erhob A.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Die Anklagekammer wies die Beschwerde am 28. August 2025 ab.