{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1046-2025_2026-01-28.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.01.2026_7B_1046/2025", "Checksum": "414211f34ae9f25c9b74ca30fd807331"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["7B_1046/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 28.01.2026 7B_1046/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 28.01.2026 7B_1046/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 28.01.2026 7B_1046/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2621", "Zeit UTC": "19.03.2026 17:06:27", "Checksum": "c48be04567926bc7e9a23b10d4dc537d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 28.01.2026 7B_1046/2025\n\n5.\n5.1. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid auch die weiteren Voraussetzungen für die angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschwerdeführerin gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO.\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, die angeordnete Überwachung sei unverhältnismässig. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe einzig darauf abgestellt, dass sich der Tatverdacht auf eine Katalogtat beziehe, und zu Unrecht nicht gewürdigt, dass es sich bei der in Frage stehenden Tat - wenn überhaupt - höchstens um einen besonders leichten Fall einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle. Sie rügt eine Verletzung von\nArt. 269 Abs. 1 lit. b und Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO.\n5.2. Dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzig darauf abgestellt hätte, dass sich der Tatverdacht auf eine Katalogtat beziehe, entspricht nicht der Begründung des angefochtenen Entscheids. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter anderem überzeugend ausführt, drohte im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahmen eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen aufgrund des mutmasslich qualifizierten Betäubungsmittelhandels, in welchen die Beschwerdeführerin nach der bisherigen Untersuchung massgeblich involviert zu sein schien. Die Vorinstanz erkannte zu Recht keine Hinweise, wonach es sich bei der untersuchten Tat um einen besonders leichten Fall eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts handeln würde. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Schutz der gefährdeten Menschen unter den gegebenen Umständen höher zu gewichten war als der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, ist nicht zu beanstanden. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Überwachung werden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Die Beschwerdeführerin dringt somit auch mit der Rüge der Verletzung von\nArt. 269 Abs. 1 lit. b und Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nicht durch.\n6.\nNach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 28. Januar 2026\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Mattle"}